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   BSG, 21.04.1966 - 9 RV 818/65   

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BSG, 21.04.1966 - 9 RV 818/65 (https://dejure.org/1966,9512)
BSG, Entscheidung vom 21.04.1966 - 9 RV 818/65 (https://dejure.org/1966,9512)
BSG, Entscheidung vom 21. April 1966 - 9 RV 818/65 (https://dejure.org/1966,9512)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BSG, 25.08.1966 - 9 RV 248/66

    Ausgleichsrente - Einkommenserhöhung - Erhöhungsbetrag unter 10 DM -

    Insbesondere ist auch im vorliegenden Fall - entgegen dem Revisionsvorbringen » 5 62 BVG, wie weiter unten näher dargetan wird9 anzuwendeno Der erkennende Senat hat bereits mit mehreren Urteilen vom 21° April 1966 - 9 RV 866/65, 9 RV 818/65, 9 RV 868/65 und 9 RV 1048/65 « entschieden" daß die Néufeststellung wegen einer Einkommens» erhöhung von unter 10,-- DM auch dann ausgeschlossen ist, wenn aus anderen Gründen eine Neufeststellung vorzunehmen war, Denn @ 62 Abs° 1 Satz 2 BVG ist sinngemäß dahin zu verstehen, daß eine Neufeststellung der Ausgleichsrente - das gleiche gilt für die Elternrente (vgl" 5 51 Abs, 4 BVG nF) - dann nicht mit einer Erhöhung des Nettoeinkommens begründet werden kann, wenn die Erhöhung weniger als 10,-- DM beträgt, Die Vorschrift enthält eine Legaldefinition, was als wesentliche Einkommenserhöhung anzusehen ist; sie hat dieselbe sachlich-rechtliche Bedeutung wie 5 62 Abs° }, 2" Halbsatz BVG in der Fassung des Gesetzes 393 dem 1, NOG, wo es hieß, daß Ausgleichsrenten "wegen einer Erhöhung des sonstigen Einkommens um nicht mehr als 5 Deutsche Mark monatlich nicht neu festgestellt" werden° Der Auffassung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung" (BMA) (BVBI 1965, 3° 38 Nr. 27), daß diese Vorschrift nur im Verwaltungsinteresse erlassen wurde, um der Gewährung von Rente für einen längeren Zeitraum eine gewisse Stetigkeit zu verleihen und der Versorgungsverwaltung zeitraubende Neufeststcllungen zu ersparen, kann nicht zugestimmt werden, denn diese übersieht, daß auch bei einer Neufeststellung nach 5 62 Abs, 1 Satz 1 BVG nF der Anspruch nur "entsprechend", d"h° nach Maßgabe der wesentlichen Änderung, neu festzustellen ist und daß durch 5 62 Abs° 1 Satz 2 BVG nF die Stetigkeit der Rente nur gesichert werden soll, soweit sie eine Minderung der Rente, nicht auch ihre Erhöhung Folge haben könnte, Es wird daher die der Vorschrift innee zur.
  • BSG, 27.01.1970 - 9 RV 742/68
    gerichts (BSG), das sich allerdingsnur in einem anderen Sachzusammenhang mit den Verwaltungskosten befaßt habe" Das BSG habe in den Urteilen vom 100 Dezember 1963 w 9 RV 502/62 und 9 RV 818/65 = uoao den Standpunkt vertreten, daß für Verwaltungskosten nur die Erstattung eines pauschau lierten Anteils vorgesehen sei, wobei das Prinzip des vollen Kostenersatzes gewahrt bleibe° Ob dieses Prinzip wirklich gewahrt werde, erscheine allerdings zweifelhaft; denn Pauschalierung sei in keinem Falle Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten, wie gerade der gegenständliche Rechtes höchstrichterliche.
  • BSG, 28.04.1965 - 9 RV 574/64
    Senat bereits in zwei Urteilen vom 100 Dezember 1963 -"9 RV' 502/62 und 9 RV 818/65 (vgi" BSG 20, 118; ferner Sozll BVG --.
  • BSG, 25.08.1966 - 9 RV 844/65
    866/65, 9 RV 818/65, 9 RV 868/65 und.
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